Führerschein AM und ältere Leichtkraftfahrzeuge

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Mit diesem Artikel möchten wir etwas Licht in die Problematik mit dem Führerschein AM und älteren Leichtkraftfahrzeugen bringen. In letzter Zeit rückt dies vermehrt in den Fokus. Zusätzlich sind uns eine Menge Falschinformationen aufgefallen. Darum möchten wir mit diesem Artikel Licht ins Dunkel bringen. Als erstes müssen wir sagen, ja dieses Problem besteht tatsächlich.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Inhaber des Führerschein AM, wenn der nach dem 23.08.2017 erteilt worden ist. Wichtig ist hier tatsächlich das Datum der Erteilung des Führerscheins und nicht der Tag an dem die Ausbildung begonnen wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Hintergrund ist die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Um der EU-weiten Einteilung von Fahrzeugklassen im Führerscheinrecht Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung EU 168/2013 als Maßgabe für die erlaubten Fahrzeugtypen und deren Spezifikationen in die Fahrerlaubnisverordung übernommen:

Erteilung Führerschein AM Datum

– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
§6 FEV Punkt 1 Klasse AM Absatz 3

Was steht in der EU-Verordnung?

Alle Vorgaben der Klasse L6e in diesem Artikel aufzuführen würde den Rahmen sprengen, deshalb beschränken wir uns in diesem Fall auf die relevanten Vorgaben.

Alte Vorgaben

– Leergewicht max. 350kg
– Leistung max. 4 kW
Hubraum
Länge
Breite
– Höchstgeschwindigkeit max. 45km/h

Neue Vorgaben

– Leergewicht max. 425kg
– Leistung max. 6kW
– Hubraum max. 500ccm
– Länge max. 3m
– Breite max. 1,5m
– Höchstgeschwindigkeit max. 45km/h

Wie in der Tabelle zu erkennen, passen die alten Vorgaben in die neuen beim Thema Leergewicht, Leistung und Höchstgeschwindigkeit. Allerdings waren Hubraum und Abmessungen bis zum 24.08.2017 kein Thema in der Führerscheinverordnung. Und hier liegt dann auch der Hase im Pfeffer. Ältere Leichtkraftfahrzeuge hatte in der Regel mehr als 500ccm Hubraum und einige waren länger als die heute erlaubten 3m. Und genau diese Fahrzeuge dürfen von Führerscheininhabern, die den Führerschein ab dem 24.08.2017 erteilt bekommen haben nicht mehr gefahren werden.

Warum darf der alte Führerschein AM mehr?

Der alte Führerschein AM darf mehr, da dies im Übergangsrecht der Fahrerlaubnisverordnung im §76 und Punkt 8a festgelegt wurde. Dort heißt es:
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, vierrädrige
Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.
§76 FEV Punkt 8a

Wie erkenne ich betroffene Fahrzeuge?

Betroffene Fahrzeuge erkennt man ganz leicht mit einem Blick in die Papiere. Jedes Fahrzeug kommt mit einer so genannten CoC, das ist die Übereinstimmungserklärung, in denen die technischen Daten des Fahrzeugs festgehalten sind. Wichtig sind hier die oben genannten Punkte Hubraum und Abmessungen. Sofern der Hubraum 500ccm nicht überschreitet und die Abmessungen innerhalb 1,5m breite und 3m Länge liegen darf das Fahrzeug mit dem neuen Führerschein AM gefahren werden. Liegen die Werte jedoch darüber, ist der ältere Führerschein AM oder der Führerschein Klasse B erforderlich.