Zulassungspflicht für Leichtkraftfahrzeuge

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ACHTUNG: Dieser Text stellt unsere Einschätzung der aktuelle rechtlichen Lage Rund um Leichtkraftfahrzeuge und deren Zulassungspflicht dar, wir sind durch einen Fall in der Kundschaft auf die Situation aufmerksam geworden und geben nun hier das wieder was bei unserer Recherche herausgekommen ist. Stand heute sind wir noch mit Juristen und dem Verkehrsministerium im Gespräch. Wenn sich weitere Dinge ergeben, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

Update vom 18.05.2022

Wir haben eine Stellungnahme vom Verkehrsministerium erhalten, welche den Sachverhalt der Zulassungspflicht für Leichtkraftfahrzeuge bestätigt, welche vom 01.03.2007 an erstmal in Verkehr gekommen sind und gegen die neuen Regeln der EU-Verordnung 168/2013 verstoßen. (Ältere Fahrzeuge sind durch §50 FZV Punkt 1 von der Zulassungspflicht befreit.) Dies war laut Verkehrsministerium allerdings so nie geplant, weshalb Besitzern solcher Fahrzeuge nun geraten wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Bei einem Testanruf bei unserer Zulassungsstelle hat sich allerdings unser Verdacht bestätigt, dass die Mitarbeiter dort von der Situation keinerlei Kenntnis besitzen. Deshalb wird es in der Praxis mit Sicherheit dazu kommen, dass Leute weggeschickt werden. Um dem entgegen zu wirken haben wir die Stellungnahme in eine PDF Datei verpackt, die hier heruntergeladen werden kann.

Original Artikel vom 28.04.2022

Am 03.07.2021 wurde vom Bundesrat die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV umgesetzt. Seit diesem Tag werden Leichtkraftfahrzeuge nicht mehr durch eben diese FZV in §2 definiert, sondern durch die EU Verordnung 168/2013. Die alte Regelung sah nur wenige Punkt vor durch die vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge definiert wurden. Die EU-Verordnung hat diese Liste um einige Punkte erweitert die leider von vielen alten Fahrzeugen nicht eingehalten wurden. Dies hat Auswirkungen auf die Zulassungspflicht

Schlechte Nachrichten für die Besitzer von Leichtkraftfahrzeugen

Alte Regelung nach §2 FZV

  • 350Kg Leergewicht
  • Höchstgeschwindigkeit 45km/h
  • Fremdzündungsmotoren bis max. 50ccm
  • andere Motoren bis max. Nennleistung von 4kW

Neue Regelung nach EU Verordnung 168/2013

  • 425kg Leergewicht
  • Höchstgeschwindigkeit 45km/h
  • Fremdzündungsmotoren bis 50ccm
  • CI-Motoren (Diesel) bis 500ccm
  • max. Nennleistung von 6kW
  • Fahrzeuglänge max. 3m
  • Fahrzeugbreite max. 1,5m
Von Zulassungspflicht betroffenes Fahrzeug
Casalini Sulky – Ein betroffenes Fahrzeug

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html

Die beiden oben zitierten Paragrafen regeln in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung welche Fahrzeuge zulassungsfrei in Betrieb genommen werden dürfen. Es wird klar definiert, dass nur Fahrzeuge nach aktuellen EU-Regeln zulassungsfrei sind. Dementsprechen trifft alle anderen Fahrzeuge eine Zulassungspflicht. Die EU-Verordnung stellt zwar in Artikel 77 klar, dass die EU-Typgenehmigungen älterer Fahrzeuge nicht ungültig werden.

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 77

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168

Das beudeutet, dass die Fahrzeugpapiere ihre Gültigkeit behalten. Das sagt nun aber nicht, wie die Fahrzeuge behandelt werden müssen. Die EU-Staaten können also selbst entscheiden wie sie mit den Fahrzeugen verfahren. Deshalb müsste eine Übergangsregelung in §50 FZV aufgenommen werden um weiter Zulassungsfreiheit für betroffenen Fahrzeuge zu gewährleisten. Das ist leider bisher nicht passiert.

Was bedeutet das nun für Besitzer solcher Fahrzeuge?

Im Grunde müsste jeder Besitzer eines solchen Fahrzeugs dieses nun bei der Zulassungsstelle zulassen. Dies bedeutet, man braucht einen aktuellen Tüv-Bericht und eine Evb-Nummer. Da die Rechtliche Situation aber aktuell noch nicht wirklich klar ist, sollten sie vorerst einmal ruhig bleiben und abwarten. Wir sind wie gesagt im Gespräch mit den Behörden und Juristen und werden zu gegebener Zeit diesen Artikel aktualisieren.