Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von GAMMA-FAHRZEUGE GmbH für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, sowie für Ersatzteile
I. Geltungsbereich
Angebote, Bestellungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Abweichende Vertrags-Bedingungen werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn dieser den Änderungen schriftlich zustimmt. Anderenfalls behält sich der Verkäufer die Ablehnung eines Vertragsschlusses vor.
Soweit Regelungen in den aligemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, verbleibt es ausschließlich bei den gesetzlichen Regelungen.
II. Vertragsabschluss
Der Käufer ist an die Bestellung bei Neuwagen 4 Wochen, bei Gebrauchtwagen 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Bestelldatum widerruft oder aber die Lieferung ausgeführt hat.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Dem Käufer ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag, wie z. B. eine Abtretung, nur bei schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.
III. Preise
Bei Neufahrzeugen versteht sich der Kaufpreis ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstigen Nachlässen incl. Mehrwertsteuer. Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Beim Kauf von Gebrauchtwagen gilt der vereinbarte Bruttopreis zuzüglich eventueller Sonderleistungen.
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis des Verkäufers. Bei der Bestellung von Fahrzeugen, deren Lieferzeitraum mehr als 4 Monate beträgt, ist bei Vorliegen eines sachlich berechtigten Grundes eine Preiserhöhung im Rahmen oder zum Ausgleich von Preis- und Kostensteigerungen möglich. Die Preis-bindungsfrist für Unternehmen beträgt 6 Wochen.
IV. Zahlungen/Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und die Nebenleistungen sind nach Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unberührt davon bleiben einzelvertraglich vereinbarte Zahlungsweisen und Zahlungsziele. Bei Raten-zahlungskauf sind die vereinbarten Zahlungen zum jeweils genannten Teilzahlungstermin fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind von allen Beträgen vom Fälligkeitstage an Zinsen zu bezahlen. Die Zinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatzfür Verbraucher bzw. mit 8 % über dem Basiszinssatz für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB berechnet. Weist der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.
Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die Restschuld zur Zahlung fällig, wenn die Voraussetzungen des § 498 BGB vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Netto-kreditbetrag oder Barzahlungspreis € 50.000,00 übersteigt.
Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Aufrechnung zuvor angekündigt wurde und die Gegenforderung des Käufers vom Verkäufer unbestritten ist oder diese durch einen rechtskräftigen Titel festgestellt ist. Der Käufer kann Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als diese aus dem Kaufvertrag selbst beruhen.
V. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich sein. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Liefertermine/Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Bei nachträglichen Vertragsänderungen erfolgt eine Neubestimmung des Liefertermines/der Lieferfrist. Kann eine Vereinbarung nicht getroffen werden, gilt Satz 3 entsprechend.
Der Käufer kann den Verkäufer beim Kauf von einem Neufahrzeug 6 Wochen, bei einem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen 10 Tage, nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Neben der Lieferung kann der Käufer dann Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Käufer eine natürliche Person, bestimmen sich die Rechtsfolgen im Übrigen nach §§ 281, 323 BGB. ist der Verkäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit der Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Käuferrechte ergeben sich aus §§ 281, 323 BGB. Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch für leichte Fahrlässigkeit. Verlangt der Käufer Schadenersatz anstatt Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises.
Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Arbeitskonflikten aller Art, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, tritt Lieferungsverzug nicht ein. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vorn Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Verkäufer teilt Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mit. Führen entsprechen-de Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen in Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
VI. Abnahme
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bereit-stellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nicht abgenommene Kaufgegenstände verbleiben auf Gefahr des Käufers auf dem Verkaufsgelände des Verkäufers.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 10 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB zu. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser sowohl bei Neu- als auch bei Gebraucht-wagen 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
Macht der Verkäufer von seinen Rechten gem. Ziffer 2. und 3. keinen Gebrauch, kann er nach Ablauf von 14 Tagen über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, haftet der Käufer für entstandene Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist – vorbehaltlich einer abweichen-den schriftlichen Regelung – in den Grenzen üblicher Probefahrten – nur gegen Vorlage eines in Deutschland gültigen Führerscheines – bis zu einer Entfernung von höchstens 20 km und einer Gesamtstrecke von höchstens 50 km gestattet.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden Forderung (Kaufpreis nebst Nebenleistungen) Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Verkäufers dessen Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten (Inspektionen usw.) und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Der Käufer verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware des Verkäufers hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Abtretung des Anwartschaftsrechtes des Käufers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Käufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, sind die Leistungen der Vollkaskoversicherung in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden.
VIII. Mängelhaftung
Für den Verkauf von gebrauchten Waren beträgt die Mängelhaftung 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
Für den Verkauf neuer Waren beträgt die Mängelhaftung 2 Jahre. Ist der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, beschränkt sich die Dauer der Mängelhaftung auf 6 Monate, sofern ein Ausgleich gewährt wurde. Als Ausgleich gilt auch eine vereinbarte Rabattregelung
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann, für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Nachbesserung im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen ist, stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu. Macht der Käufer Schadenersatz statt der Leistung geltend und ist der Kunde Verbraucher, beschränkt sich der Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des Kaufpreises. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, schuldet der Verkäufer Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er nicht für atypische und nicht vorhersehbare Schäden.
Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz anstatt Leistung unberührt. ,*-
Die Feststellungen über den Zustand gebrauchter Waren in einem von beidem Seiten vor Gefahr Übergang erstellten und unterschriebenen Übergabeprotokoll gilt als Konkretisierung des Kat, Vertrages hinsichtlich des Zustandes der Ware und als Beschaffenheitserklärung incl. einer etwaigen Mängelmitteilung.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts nach BGB.
Bei den Produkten ist zu beachten, dass es sich um motorisierte Krankenfahrstühle, Leicht-, oder Sonderkraftfahrzeuge handelt, die entsprechend von EU-Richtlinien oder nationalen Vorschriften als i.d.R. leicht gebaute Fahrzeuge aus Kleinserien mit der Konstruktion, Statik und Verarbeitungsqualität nicht mit handelsüblichen Großserienfahrzeugen der Automobilindustrie vergleichbar sind. Insbesondere bei den nachfolgenden Angaben ist von abweichender Beschaffenheit und deshalb auch anderen Maßstäben in der Mängelbewertung zu Großfahrzeugserienfahrzeugen auszugehen: Geschwindigkeit – Anfahrsteigfähigkeit – Geräuschentwicklung (innen u. außen) – Fahrkomfort – Energiehaushalt – Verschleiß – Wind- u. Wasserdichtigkeit – Oberflächen Verarbeitung – Spaltmaße – Heizleistung – Laufleistung (Ein- u. Zweizylinder-Kraftstofffahrzeuge ca. 30 – 50.000 km)
Mängel können nicht anerkannt werden und Gewährleistung besteht nicht, in folgenden Fällen: Am Fahrzeug wurden ohne Genehmigung des Verkäufers Umbauten durchgeführt – Originalteile wurden durch Teile ersetzt, die nicht vom Hersteller zugelassensind – Beschädigungen des Fahrzeuges durch Fahrlässigkeit, falsche Benutzung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Nichteinhalten der vorgegebenen Wartungsintervalle in von GAMMA autorisierten Werkstätten, Überladen, Fahr-Unerfahrenheit des Fahrers, Teilnahme an sportlichen Fahrveranstaltungen – Brandschäden, Schäden am Lack oder am Fahrzeug infolge von Steinschlag, atmosphärischen Niederschlag, Hagel oder anderen Naturkatastrophen.
Angesetzte Wartungsintervalle und die darin vorgenommenen Wechsel von Verschleißteilen sind kostenpflichtig wie z. B. Glühbirnen, Riemen, Wischerblätter, Bremsbeläge, Batterien (auch Traktionsbatterien) oder auch der Wechsel von Betriebsstoffen wie Öle, Fette, Bremsflüssigkeiten, Gefrierschutz und der Ersatz von Gläsern oder Scheiben. Kostenpflichtig ist ferner die Beanspruchung eines Ersatzfahrzeuges.
Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt ist bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Nutzung von Krankenfahrstühlen, Leicht- oder Sonder-KFZ von einer Gesamtlaufleistung von 40.000 km auszugehen. Gefahrene Kilometer sind zu der erwartenden Gesamtlaufleistung ins Verhältnis zu setzen.
IX. Haftung
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich a.‘ welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Die Haftung des Verkäufers ist bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Dritt-schaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für den Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt wird ein möglicher entgangener Gewinn, Wageninhalt und höhere Versicherungsprämien und Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer unbeschränkt.
Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 3. Die Rechte des Käufers aus Mängelhaftung gemäß Abschnitt 8 bleiben unberührt.
Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind abschließend in Abschnitt 5 geregelt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, anzuzeigen, oder diese vom Verkäufer aufnehmen zu lassen.
Die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes wie für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
XL Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner führen insofern eine Regelung herbei, die in rechtlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Klausel am meisten entspricht.
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